Zur Begründung führt das Kantonale Steueramt zusammengefasst aus, es sei vorliegend klar, dass der zuständige Sachbearbeiter auf den Vermögenswert der Aktie abstellen wollte. Dabei habe er irrtümlich vom Berechnungsblatt den Ausschüttungsbetrag abgelesen und diesen für die weitere Berechnung der Schenkungssteuer verwendet. Dies stelle einen typischen Ablese- oder Übertragungsfehler dar, welcher nach § 169 StG berichtigt werden könne. Daran ändere nichts, dass die Steuerbehörde im Rahmen der Berichtigung noch einen Veranlagungsfehler korrigiert und beim steuerbaren Wert berücksichtigt habe, dass die Aktien beim Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft zum Nominalwert zurückzuführen seien.