Dies zeige auch das Parteigutachten von Prof. F. zu diesem Fall (vom … 2011), welches ins Recht gelegt werde. 5. Mit Entscheid vom 24. Februar 2012 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 auf. Die Schenkungssteuer wurde neu auf CHF 15‘758.55 - unter Verrechnung der bereits geleisteten Zahlung - festgesetzt. Zur Begründung führt das Kantonale Steueramt zusammengefasst aus, es sei vorliegend klar, dass der zuständige Sachbearbeiter auf den Vermögenswert der Aktie abstellen wollte.