Es fehle insbesondere an einer (Teil-)Unentgeltlichkeit, da die Gründungskollektivgesellschaft von den Angehörigen des Managements imperativ erwarte, dass sie ihr qualifiziertes Wissen den Aktiengesellschaften gegen Entgelt zur Verfügung stellen würden. Weiter sei die Berichtigung im Sinne von § 169 StG hier unstatthaft. Es gehe nicht um einen eigentlichen Kanzleifehler, sondern um eine falsche Rechtsanwendung. Was unter dem Begriff des Verkehrswerts zu verstehen sei, bilde eine Rechts- oder Auslegungsfrage. Dies zeige auch das Parteigutachten von Prof. F. zu diesem Fall (vom … 2011), welches ins Recht gelegt werde.