Der zuständige Sachbearbeiter habe für die Berechnung der steuerbaren Schenkung irrtümlich statt des Steuerwerts, den Betrag der jährlichen Ausschüttung übertragen. Solche Übertragungsfehler seien als Schreibversehen der Berichtigung gemäss § 169 StG zugänglich. Im Rahmen der Berichtigung vom 21. Mai 2010 sei zudem berücksichtigt worden, dass gemäss vertraglicher Vereinbarung die Aktien zum Nennwert zurückgegeben werden müssen, wenn der Aktionär das Unternehmen verlässt. Grundsätzlich halte man an der dortigen Bewertung fest, habe aber nun zugunsten des Einsprechenden einige Korrekturen vorgenommen. Der Wert pro Aktie belaufe sich demnach auf CHF 12‘532.