4. Das Kantonale Steueramt führte am 1. Dezember 2010 eine Einspracheverhandlung durch. In deren Nachgang legte das Kantonale Steueramt mit Schreiben vom 19. September 2011 dem Einsprechenden eine neue Bewertung zur Stellungnahme vor. Im Weiteren hielten die Steuerbehörden fest, man beabsichtigte grundsätzlich die Abweisung der Einsprache. Die ursprüngliche Veranlagung der Schenkungssteuer vom 12. Januar 2010 beruhe offensichtlich auf einem Übertragungsfehler. Der zuständige Sachbearbeiter habe für die Berechnung der steuerbaren Schenkung irrtümlich statt des Steuerwerts, den Betrag der jährlichen Ausschüttung übertragen.