Eventualantrag 1: Für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (…) sei aufgrund der vorliegenden Bestätigung vom 6. Juli 2000, wonach keine Schenkungssteuer vorliegt bzw. mangels Vorliegens eines Schenkungssteuertatbestandes auf die Erhebung einer Schenkungssteuer zu verzichten. Eventualantrag 2: Falls wider Erwarten auch der Eventualantrag 1 abgewiesen wird, sei der massgebende Wert für die Erhebung der Schenkungssteuer neu zu ermitteln. Im Rahmen einer Einspracheverhandlung seien die massgebenden Parameter zur Ermittlung des den effektiven Verhältnissen gerecht werdenden Wertes zu definieren. Dabei seien die in der Begründung zu diesem Punkt aufgeführten Elemente zu berücksichtigen“.