Das Datum der Schenkung wurde auf Dezember 2007 festgelegt. 3. Gegen die Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 gelangte der Steuer-pflichtige einspracheweise an das Kantonale Steueramt. Er stellte dabei folgende Anträge: „Rechtsbegehren 1. Die Schenkungssteuerveranlagung (Berichtigung der Verfügung vom 12. Januar 2010 gemäss § 169 StG) vom 21. Mai 2010 sei aufzuheben und die erste Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2010 sei zu bestätigen, womit letztere, welche in Rechtskraft erwachsen ist, wiederum volle Geltung erlangt. Eventualantrag 1: