Beide Gesellschafter hielten zum damaligen Zeitpunkt je 50% der Aktien der B. Mit dem Kollektivgesellschaftsvertrag suchten die beiden Aktionäre eigenen Angaben zufolge eine nachhaltige Nachfolgeregelung, um das Fortbestehen ihrer Unternehmung zu sichern. 2. Das Kantonale Steueramt sah im Eintritt des Steuerpflichtigen in das bestehende Gesellschaftskonstrukt einen Schenkungstatbestand verwirklicht und veranlagte diesen dementsprechend. Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 berichtigte das Kantonale Steueramt gegenüber dem Steuerpflichtigen - im Sinne einer Berichtigung von Rechnungsfehlern - die ursprünglich am 12. Januar 2010 veranlagte Schenkungssteuer.