{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-3_2013-04-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128062&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5901602f467e73137c5615709a1ccb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:33", "Checksum": "0998b8679ecaefae3ea7bea5592573e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nDass die Vorinstanz bei dieser Fragestellung von einer gemischten Schenkung ausgeht, ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie eingangs aufgezeigt, ist ein allfälliger Schenkungswille für die steuerliche Wertung nicht von Bedeutung. Es reicht - wie hier - die Tatsache aus, dass die Gegenleistung der eintretenden Gesellschafter unter dem Wert der erbrachten Leistung liegt. Wie der ausgiebige Schriftenwechsel zwischen der heutigen Rechtsvertreterin des Rekurrenten und den Steuerbehörden zeigt, war diese Frage - obwohl nicht explizit in Bezug auf die absolute Höhe der Schenkung - seit Längerem ein Thema. Wenn nun die Rechtsvertreterin einen Schenkungstatbestand verneint, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die von den Gesellschaftern initiierte Anpassung via den Vertrag gemäss Fassung vom … 2009 gegenteiligenfalls eben gerade nicht vonnöten gewesen wäre (Schreiben Vertreterin vom … 2009 an das Kantonale Steueramt). Hier verhält sich der Rekurrent widersprüchlich. Im Übrigen geht selbst das Parteigutachten Prof. F. nicht per se von einem herkömmlichen Mitarbeiterbeteiligungsmodell aus (Gutachten S. 6).\n7. Insgesamt erweist sich der Rekurs als teilweise begründet; der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagung vom 21. Mai 2010 sind aufzuheben. Folgelogisch ist festzustellen, dass die Schenkungssteuerveranlagung vom 12. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.\nSteuergericht, Urteil vom 22. April 2013"}