{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-3_2013-04-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128062&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5901602f467e73137c5615709a1ccb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:33", "Checksum": "0998b8679ecaefae3ea7bea5592573e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nInsgesamt betrachtet ist bei der ersten Veranlagung der Schenkungssteuer von einem Fehler in der Willensbildung und nicht von einem reinen Rechnungsfehler und Schreibversehen auszugehen. Im Lichte der Rechtssicherheit war die durch die Vorinstanz am 21. Mai 2010 vorgenommene Berichtigung im Sinne von § 169 StG demgemäss nicht zulässig. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen.\n4. Wenn auch der Rekurs schon aus diesem Grunde gutzuheissen ist, so rechtfertigt es sich vorliegend dennoch auf die Frage des Schenkungstatbestands einzugehen; der Rekurrent nimmt dazu auf ein Gutachten von Prof. F. vom … 2011 Bezug. In diesem legt der Gutachter zusammengefasst dar, das Erfordernis eines Zuwendungswillens sei bei der Schenkungssteuer nicht allgemein anerkannt. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht würden aber die Relevanz dieses Kriteriums hervorheben. Der Gutachter verweist etwa auf das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 2C_947/2010 vom 5. Mai 2011 bezüglich eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts. Darin habe das Bundesgericht sich zum Schenkungsbegriff des solothurnischen Rechts geäussert und explizit auf die „zugrunde liegende Schenkungsabsicht“ verwiesen.\nDer Gutachter verkennt hier den Kontext dieser Aussage. Das Bundesgericht hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob die dortigen Parteien zivilrechtlich betrachtet eine Schenkung via ein simuliertes Darlehensgeschäft vorgenommen hatten. Zur steuerrechtlichen Seite einer Schenkung, im Wesentlichen also zu den nach solothurnischem Recht vorgegeben Kriterien dazu, hat sich das Bundesgericht jedoch nicht geäussert. Wie nachfolgend aufgezeigt, weist das Kantonale Steueramt zu Recht darauf hin, dass die Kantone frei sind, einen eigenen steuerrechtlichen Schenkungsbegriff zu schaffen bzw. vom zivilrechtlichen Begriff abzuweichen.\n5. Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. etwa Richner et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung.\nZum - hier umstrittenen - Schenkungswillen (animus donandi) hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber bundesrechtlich nicht verpflichtet sei, für die Besteuerung den (allenfalls modifizierten) Schenkungsbegriff des Zivilrechts zum Ausgangspunkt zu nehmen. Den Kantonen sei es unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege. Eine derartige Steuer sei ausschliesslich eine Rechtsverkehrssteuer, indem sie an die Übertragung eines Vermögensrechts anknüpfe, und eine Bereicherungssteuer, weil Anlass zur Besteuerung dann bestehe, wenn der Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe. Ein animus donandi sei nicht Voraussetzung der Besteuerung (Urteil des Bundesgerichts 2P.144/1995 vom 20.10.1997; StR 1998, S. 677).\nWie der vom Rekurrenten beigezogenen Gutachter selber erwähnt, wird in den kantonalen Steuergesetzen der Schenkungsbegriff teilweise unterschiedlich definiert. Es gibt Kantone, welche unentgeltliche Zuwendungen nur dann der Schenkungssteuer unterwerfen, wenn ein Schenkungswille vorhanden ist. Daneben gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als Kriterium des Schenkungsbegriffs verzichten (StR 1998, S. 677).\n§ 233 StG spricht in Zusammenhang mit der Schenkungssteuer explizit von „Zuwen-dungen“ und nicht von „Schenkungen“. In seinem Grundsatzentscheid KSGE 1994 Nr. 15 hat das Kantonale Steuergericht hieraus abgeleitet, dass auch ohne ausdrücklich geäusserten animus donandi eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne vorliegen könne, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben ist. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert.\n6. Vorliegend stützt sich die Vorinstanz zur Begründung des die Steuer auslösenden Moments auf den ursprünglichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern D. und E. aus dem Jahre 2000. Mit diesem Vertrag schlossen sich die beiden Gesellschafter der B. auf unbestimmte Zeit zu einer nicht kaufmännischen Kollektivgesellschaft zusammen. Laut Art. 2 des Vertrages ist es Zweck der Kollektivgesellschaft, die Aktien der Gesellschaft an der vorgenannten Unternehmung zu halten und zu verwalten. Nach Abschluss des Ge-schäftsjahres soll jedem Gesellschafter für seinen Kapitalanteil ein Zins von 4% gutge-schrieben werden. Verbleibt nach Auszahlung der Zinsen ein Gewinn, so beschliessen die Gesellschafter darüber, in welcher Höhe er auszuschütten ist (Art. 7 Gesell-schaftsvertrag). Die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgt einstimmig. In Absprache mit dem neuen Gesellschafter legen die bisherigen Gesellschafter den Betrag fest, den der neue Gesellschafter in die Gesellschaft einzubringen hat und der seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird (Art. 12 Gesellschaftsvertrag). Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2009 an die Rechtsvertreterin des Rekurrenten richtig festhält, sieht dieser Vertrag keinen Maximalbetrag für Neueintretende vor. Den bisherigen Gesellschaftern stand/steht es frei, von den neuen Gesellschaftern den vollen Verkehrswert für die Beteiligungen an der der Kollektivgesellschaft zugrundeliegenden Unternehmung einzufordern: Es ist offensichtlich, dass die Verkehrswerte dieser Aktien höher liegen, als die Nominalwerte. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2007, mit welchem der Rekurrent beitrat, folgt letztlich dieser Regelung."}