{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-3_2013-04-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128062&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5901602f467e73137c5615709a1ccb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:33", "Checksum": "0998b8679ecaefae3ea7bea5592573e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nMit Eingabe vom 21. Juni 2012 repliziert der Steuerpflichtige. Ergänzend zur bisherigen Eingabe merkt er an, dass die Parteien mit der Vertragsversion 2009 gegenüber jener von 2007 keinen Bedarf sahen, eine materielle Änderung herbeizuführen. Selbst am ursprünglichen Vertragszweck von 2000 sollte nichts angepasst werden. Die Änderung von Art. 16 des Vertrages sei nur auf Forderung der Steuerbehörden vorgenommen worden. Der Vertrag von 2000 erkläre bereits in der Präambel die Absichten der Parteien; ein Schenkungstatbestand lasse sich nicht aus dem Vertrag ableiten. Ein Kanzleifehler liege nicht vor, wie das Gutachten Prof. F. klar aufzeige. Der genannte Bundesgerichtsentscheid vom 5. Mai 2011 lasse keine andere Sicht zu, als dass das Vorliegen eines Schenkungswillens sehr wohl steuerlich relevant sei.\nDas Kantonale Steueramt äussert sich dazu in seiner Duplik vom 6. Juli 2012. Im We-sentlichen hält die Vorinstanz dabei fest, dass einzig der Kollektivvertrag aus dem Jahre 2000 von Bedeutung sei. Die neuen Mitglieder seien unter dessen Gültigkeit zu Nominalwerten an der B. beteiligt worden, obwohl vertraglich hierzu gar keine Pflicht bestand. Beim Gutachten Prof. F. handle es sich klarerweise um ein reines Parteigutachten. Beim entstandenen Fehler sei von einem typischen Ablesefehler auszugehen, welcher unter § 169 StG falle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne beim Vorliegen von krassen und offensichtlichen Versehen die Berufung auf die Rechtskraftwirkung der mangelhaften Veranlagung nach Treu und Glauben nicht geschützt werden.\nDazu nimmt der Steuerpflichtige am 9. August 2012 abschliessend Stellung. Dazu legt er weiter einen Auszug des Mailverkehrs mit dem Sachbearbeiter der Steuerbehörden ins Recht.\nErwägungen\n2. Die Steuerbehörde hat die ursprüngliche Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2010 am 21. Mai 2010 berichtigt. Dabei korrigierte sie den ursprünglich steuerbaren Betrag wertmässig zuungunsten des Rekurrenten. Sie stützt ihre Korrektur auf § 169 StG. Diese Vorgehensweise wird vom Rekurrenten bestritten: Von einem eigentlichen Kanzleifehler könne keine Rede sein.\nNach § 169 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. Rechnungsfehler und Schreibversehen bestehen im Ausdruck, nicht hingegen in der Willensbildung der entscheidenden Behörde. Der Kanzleifehler lässt sich gegenüber dem inhaltlichen Fehler einer Verfügung grundsätzlich relativ leicht erkennen. Weiteres Unterscheidungskriterium ist die Fehlerquelle und nicht die Evidenz des Versehens (vgl. zum Ganzen: Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N. 4 ff. zu Art. 150).\nIn KSGE 2005 Nr. 11 hob das Steuergericht zu § 169 StG Folgendes hervor: „Liegt hingegen kein Rechnungs- oder Schreibfehler, d.h. kein Kanzleifehler, vor, kann auf die rechtskräftig erfolgte Verfügung nur unter erschwerten Bedingungen zurückgekommen werden. In einem solchen Fall ist ein neues Verfahren - i.d.R. ein Revisionsverfahren - anzustrengen; für den neuen Entscheid wird sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf den Stand der Dinge abgestellt, wie er sich bei der ersten Entscheidung prä-sentierte (vgl. zum Ganzen: Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 43, B I). Dabei sind innert bestimmter Frist (Revisions-)Gründe, d.h. besonders schwerwiegende Fehler, geltend zu machen, die die Aufhebung oder Abänderung bereits in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügungen ermöglichen. „Eine Revision zuungunsten Privater ist aber nur mit grösster Zurückhaltung und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen zuzulassen. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Postulat der Rechtssicherheit demjenigen der Besteuerung vorgeht oder wenn die zu niedrige Veranlagung auf Unachtsamkeit oder Irrtum der Behörde oder auf mangelhafte Organisation der Veranlagungsverfahrens zurückzuführen ist. Keine Bedenken erweckt dagegen die Änderung einer mangelhaften Veranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen, wenn es sich um ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde handelt, das vom Betroffenen ohne weiteres erkannt werden konnte (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 43, B.I. lit. e, mit Verweis auf Archiv 55, S. 516).“\nWie die Vorinstanz, insbesondere im Einspracheentscheid, selber hervorhebt, hat sie mit der Berichtigung gleichzeitig einen Veranlagungsfehler behoben. Bereits im Schreiben vom 19. September 2011 führt das Kantonale Steueramt aus, man habe nicht nur einen Übertragungsfehler korrigiert, sondern zudem berücksichtigt, dass gemäss Vereinbarung die Aktien zum Nennwert zurückgegeben werden müssten. Der Rechtsvertreterin wurde mit gleicher Post eine erheblich überarbeitete Bewertung der Aktien zugestellt.\n3. Mag der Übertragungsfehler des Sachbearbeiters der Steuerbehörden, indem er vom Berechnungsblatt irrtümlich den Ausschüttungsbetrag abgelesen und diesen für die weitere Berechnung der Schenkungssteuer verwendet hat, noch einer Berichtigung zugänglich sein, so sind es die weiteren Korrekturen der Steuerbehörden nicht mehr.\nEs kann gleichfalls nicht gesagt werden, der Rekurrent resp. deren Rechtsvertretung hätten den ursprünglichen Veranlagungsfehler ohne weiteres erkennen können. Im Einspracheentscheid nahm die Vorinstanz nochmals bezüglich der Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer eine erhebliche Änderung vor. Ohne Belang ist diesbezüglich, dass es sich bei der Rechtsvertreterin um eine sehr erfahrene Wirtschaftsberaterin handelt. In den verschiedenen Diskussionen um die Wertung der fraglichen Kollektivgesellschaftsverträge war stets die eigentliche Schenkungssteuerpflicht der umstrittene Punkt; die sich allenfalls daraus ergebende Bewertung der Gesellschaftsanteile war nie dezidiertes Thema."}