{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-3_2013-04-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128062&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5901602f467e73137c5615709a1ccb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:33", "Checksum": "0998b8679ecaefae3ea7bea5592573e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n5. Mit Entscheid vom 24. Februar 2012 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 auf. Die Schenkungssteuer wurde neu auf CHF 15‘758.55 - unter Verrechnung der bereits geleisteten Zahlung - festgesetzt. Zur Begründung führt das Kantonale Steueramt zusammengefasst aus, es sei vorliegend klar, dass der zuständige Sachbearbeiter auf den Vermögenswert der Aktie abstellen wollte. Dabei habe er irrtümlich vom Berechnungsblatt den Ausschüttungsbetrag abgelesen und diesen für die weitere Berechnung der Schenkungssteuer verwendet. Dies stelle einen typischen Ablese- oder Übertragungsfehler dar, welcher nach § 169 StG berichtigt werden könne. Daran ändere nichts, dass die Steuerbehörde im Rahmen der Berichtigung noch einen Veranlagungsfehler korrigiert und beim steuerbaren Wert berücksichtigt habe, dass die Aktien beim Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft zum Nominalwert zurückzuführen seien. Vorliegend hätte der Steuerpflichtige beim Empfang der Veranlagungsverfügung sofort erkennen können, dass aus Versehen eine deutlich zu tiefe Schätzung vorgenommen worden sei. Die Schenkungssteuerproblematik sei seitens des Einsprechers schon früher diskutiert worden. Der Einsprecher berufe sich weiter auf ein Schreiben der Steuerbehörde aus dem Jahr 2000. Dessen Inhalt werde jedoch hier aus dem Kontext gerissen. Die damaligen Angaben zur Schenkungssteuerfrage habe sich auf die Gesellschafter D. und E. bezogen. Im Weiteren habe das Kantonale Steueramt im Jahre 2008 gegenüber der Vertreterin des Steuerpflichtigen ausdrücklich festgehalten, dass weder der Gesellschaftsvertrag vom … 2000 noch derjenige vom … 2007 vorsehen würden, dass die Übergabe der Aktien sowohl beim Ein- wie auch beim Austritt zum Nominalwert erfolge. Das vorgebrachte Kriterium der Schenkungsabsicht bzw. des Willens zur Unentgeltlichkeit sei für den kantonalen Gesetzgeber bundesrechtlich nicht gefordert. Dies habe das Bundesgericht klar dargelegt. Dem folge auch das Kantonale Steuergericht, indem es keinen Nachweis des Schenkungswillens verlange, um eine Zuwendung als steuerbare Schenkung zu qualifizieren. Die Besteuerung sei am offenbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen. In widersprüchlicher Weise gehe der Einsprecher einerseits von einer Bereicherung aus, andererseits sehe er die Voraussetzung der (Teil-)Unentgeltlichkeit als gegeben. Insgesamt betrachtet liege eine gemischte Schenkung vor; die Einsprache sei diesbezüglich unbegründet. Bei der Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer sei die Einsprache dagegen teilweise begründet.\n6. Gegen diesen Entscheid gelangt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 16. März 2012 rekursweise an das Steuergericht. Er beantragt dabei, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben und von der Erhebung einer Schenkungssteuer sei gemäss Eventualantrag 1 der Einsprache vom 18. Juni 2012 - insbesondere bekräftigt durch das Fazit im Gutachten von Prof. F. vom … 2011 - abzusehen. Als Eventualantrag 1 anbegehrt der Rekurrent weiter, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit der Berichtigung der Veranlagung gemäss § 169 StG sei zu verneinen und damit die Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung vom 12. Januar 2010 zu bestätigen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Solothurn. Im Wesentlichen macht der Rekurrent geltend, mit der fraglichen Gesellschaft habe man eine nachhaltige Strategie verfolgen wollen, bei der die im Geschäftsbetrieb involvierten Anteilsinhaber und nicht Investoren im Vordergrund stehen sollten. Deshalb habe man sich dazu entschieden, das Aktionariat in einer nicht kaufmännischen Kollektivgesellschaft zusammenzufassen. Aufgrund der stärkeren Bindungswirkung, als etwa bei einem Aktionärsbindungsvertrag, habe man sich für einen Gesellschaftsvertrag entschieden. Von einem Schreibversehen könne bei der ursprünglichen Veranlagung keine Rede sein. Der beigezogene Gutachter komme unmissverständlich zum Schluss, dass vorliegend eine Berichtigung nach § 169 StG unstatthaft sei. Der Fehler beruhe im Grunde genommen auf einer nachlässigen und unsorgfältigen Arbeitsweise der Steuerbehörden resp. auf einer falschen Rechtsanwendung. Es könne auch nicht gesagt werden, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handle, der vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Zur Frage eines möglichen Schenkungstatbestandes hält der Rekurrent fest, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl den Schenkungswillen berücksichtige. Vorliegend mangle es an einer Teilunentgeltlichkeit wie auch an einem klaren Schenkungswillen. Es liege deshalb keine steuerbare Schenkung vor. Abgesehen davon sei man aber mit dem dargelegten Bewertungssatz einverstanden. Es müssten aber auch den fallspezifischen Risikofaktoren angemessen Rechnung getragen werden. Der Kapitalisierungssatz müsse demgemäss erhöht werden. Abschliessend hält der Rekurrent fest, dass, falls den Rechtsbegehren nicht gefolgt werde, man um eine Anhörung ersuche.\n7. Das Kantonale Steueramt lässt sich am 27. April 2012 vernehmen. Es schliesst auf kostenfällige Abweisung des Rekurses."}