{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-3_2013-04-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128062&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5901602f467e73137c5615709a1ccb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:33", "Checksum": "0998b8679ecaefae3ea7bea5592573e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.04.2013 SGNEB.2012.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nKSGE 2013 Nr. 15\nStG § 169, StG § 233 Abs. 1\n1. Begriff des Kanzleifehlers. Ein solcher liegt nicht vor, wenn mit der Berichtigung gleichzeitig ein Veranlagungsfehler behoben wird.\n2. Voraussetzungen der Schenkungssteuer; ein Schenkungswille ist nicht Voraussetzung der Besteuerung nach solothurnischem Recht. Hier liegt eine gemischte Schenkung vor.\nUrteil SGNEB.2012.3 vom 22. April 2013\nSachverhalt\n1. Der Steuerpflichtige trat mit Kollektivgesellschaftsvertrag vom … 2007 der A. bei. Gemäss diesem Gesellschaftsvertrag besteht der Zweck der Gesellschaft darin, die Aktien der Gesellschafter an der B. zu halten und zu verwalten. Das langfristige Ziel der Gesellschaft sei es, so der Vertrag, die Aktien in den Händen des jeweils aktuellen Managements der B. und der C. zu belassen. Weitere Zwecke verfolgt die Gesellschaft nicht. Zusammen mit dem Steuerpflichtigen umfasst die Kollektivgesellschaft bei Vertragsschluss fünf Gesellschafter.\nDer Ursprung dieser Kollektivgesellschaft fusst in einem Vertrag zwischen D. und E. vom … 2000. Beide Gesellschafter hielten zum damaligen Zeitpunkt je 50% der Aktien der B. Mit dem Kollektivgesellschaftsvertrag suchten die beiden Aktionäre eigenen Angaben zufolge eine nachhaltige Nachfolgeregelung, um das Fortbestehen ihrer Unternehmung zu sichern.\n2. Das Kantonale Steueramt sah im Eintritt des Steuerpflichtigen in das bestehende Gesellschaftskonstrukt einen Schenkungstatbestand verwirklicht und veranlagte diesen dementsprechend. Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 berichtigte das Kantonale Steueramt gegenüber dem Steuerpflichtigen - im Sinne einer Berichtigung von Rechnungsfehlern - die ursprünglich am 12. Januar 2010 veranlagte Schenkungssteuer. Statt einer Schenkungssteuer von CHF 708 legte das Kantonale Steueramt die Schenkungssteuer neu auf CHF 66‘983.80 fest. Dies ausgehend von einem aus dem Kollektivgesellschaftsvertrag abgeleiteten Aktienanteil von 3,33% an der B., ausmachend einen steuerbaren Betrag von CHF 225‘639.35. Das Datum der Schenkung wurde auf Dezember 2007 festgelegt.\n3. Gegen die Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 gelangte der Steuer-pflichtige einspracheweise an das Kantonale Steueramt. Er stellte dabei folgende Anträge: „Rechtsbegehren 1. Die Schenkungssteuerveranlagung (Berichtigung der Verfügung vom 12. Januar 2010 gemäss § 169 StG) vom 21. Mai 2010 sei aufzuheben und die erste Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2010 sei zu bestätigen, womit letztere, welche in Rechtskraft erwachsen ist, wiederum volle Geltung erlangt. Eventualantrag 1: Für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (…) sei aufgrund der vorliegenden Bestätigung vom 6. Juli 2000, wonach keine Schenkungssteuer vorliegt bzw. mangels Vorliegens eines Schenkungssteuertatbestandes auf die Erhebung einer Schenkungssteuer zu verzichten. Eventualantrag 2: Falls wider Erwarten auch der Eventualantrag 1 abgewiesen wird, sei der massgebende Wert für die Erhebung der Schenkungssteuer neu zu ermitteln. Im Rahmen einer Einspracheverhandlung seien die massgebenden Parameter zur Ermittlung des den effektiven Verhältnissen gerecht werdenden Wertes zu definieren. Dabei seien die in der Begründung zu diesem Punkt aufgeführten Elemente zu berücksichtigen“.\n4. Das Kantonale Steueramt führte am 1. Dezember 2010 eine Einspracheverhandlung durch. In deren Nachgang legte das Kantonale Steueramt mit Schreiben vom 19. September 2011 dem Einsprechenden eine neue Bewertung zur Stellungnahme vor. Im Weiteren hielten die Steuerbehörden fest, man beabsichtigte grundsätzlich die Abweisung der Einsprache. Die ursprüngliche Veranlagung der Schenkungssteuer vom 12. Januar 2010 beruhe offensichtlich auf einem Übertragungsfehler. Der zuständige Sachbearbeiter habe für die Berechnung der steuerbaren Schenkung irrtümlich statt des Steuerwerts, den Betrag der jährlichen Ausschüttung übertragen. Solche Übertragungsfehler seien als Schreibversehen der Berichtigung gemäss § 169 StG zugänglich. Im Rahmen der Berichtigung vom 21. Mai 2010 sei zudem berücksichtigt worden, dass gemäss vertraglicher Vereinbarung die Aktien zum Nennwert zurückgegeben werden müssen, wenn der Aktionär das Unternehmen verlässt. Grundsätzlich halte man an der dortigen Bewertung fest, habe aber nun zugunsten des Einsprechenden einige Korrekturen vorgenommen. Der Wert pro Aktie belaufe sich demnach auf CHF 12‘532. Folglich sei von einem steuerbaren Betrag von total CHF 69‘446.65 auszugehen. Die Schenkungssteuer belaufe sich somit auf total CHF 15‘758.55. Dem Einsprechenden wurde hierzu das rechtliche Gehör bis 28. Oktober 2011 gewährt.\nMit Eingabe vom 24. November 2011 äusserte sich der Einsprechende innert erstreckter Frist. Im Wesentlichen stellt er dabei den Schenkungstatbestand in Abrede. Es fehle insbesondere an einer (Teil-)Unentgeltlichkeit, da die Gründungskollektivgesellschaft von den Angehörigen des Managements imperativ erwarte, dass sie ihr qualifiziertes Wissen den Aktiengesellschaften gegen Entgelt zur Verfügung stellen würden. Weiter sei die Berichtigung im Sinne von § 169 StG hier unstatthaft. Es gehe nicht um einen eigentlichen Kanzleifehler, sondern um eine falsche Rechtsanwendung. Was unter dem Begriff des Verkehrswerts zu verstehen sei, bilde eine Rechts- oder Auslegungsfrage. Dies zeige auch das Parteigutachten von Prof. F. zu diesem Fall (vom … 2011), welches ins Recht gelegt werde."}