Nach Ausgeführtem ist erstellt, dass die Rekurrenten die Liegenschaft in A. als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben haben und der Erwerb von Grundstück GB A. Nr. 1234 deshalb nicht der Handänderungssteuer unterliegt. Nicht zu entscheiden ist bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob - in Analogie zur Grundstückgewinnsteuer - bei der Handänderungssteuer allenfalls auch nur eine an-teilsmässige Berechnung der Steuer erfolgen kann. Ebenso wenig muss entschieden werden, inwieweit § 63bis Abs. 3 VV StG überhaupt gesetzeswidrig sein kann, zumal bereits die Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. g StG zur Klärung der hierortig anbegehrten steuerfreien Handänderung führt.