Dieses Beweisergebnis wird zudem dadurch gestützt, dass auch die bisherigen Eigentümer die Liegenschaft vollumfänglich selbst - und zwar als EFH - selbst genutzt haben und keine Mietverhältnisse - auch nicht über die fragliche Einliegerwohnung - abgeschlossen hatten. 6.3 Nach Ausgeführtem ist erstellt, dass die Rekurrenten die Liegenschaft in A. als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben haben und der Erwerb von Grundstück GB A. Nr. 1234 deshalb nicht der Handänderungssteuer unterliegt.