12, N 75), der das ausschliessliche Selbstbewohnen auf ein abgeschlossenes Eigentumsverhältnis bezieht. 6.2 Vorliegend ist nicht zu übersehen, dass die Liegenschaft (vgl. Planunterlagen) im Untergeschoss über eine Art Einliegerwohnung verfügt, in welcher eine separate Haushaltführung möglich wäre. Die Pläne zeigen aber auch auf, dass im Untergeschoss praktisch alle Serviceräume der Liegenschaft platziert wurden (Heizung mit Tankraum, Zivilschutzraum, Reserveraum, Lift/Maschinenraum etc.). Es ist mindestens fraglich, eine solche Einliegerwohnung eo ipso als abgeschlossene Einheit (bzw. Wohnung) in einem MFH einzustufen.