Die Praxis zum Steueraufschub (die Grundstückgewinnsteuer betreffend) verneint eine Selbstnutzung, d.h. das Selbstbewohnen der Wohnliegenschaft, insbesondere dann, wenn die Liegenschaft vermietet war. Dem Selbstbewohnen schadet jedenfalls nicht, wenn im Haushalt noch andere, nicht direkt zur Familie gehörende Personen aufgenommen worden sind, ohne dass aber ein Mietverhältnis vorliegen würde (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Rzn. 6 und 11 zu § 98 StG AG). Entscheidend soll (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Rz.