5. Es liegt nach Ausgeführtem auf der Hand, den Sinn der neu eingefügten Gesetzesbestimmung anhand einer systematisch-teleologischen Auslegung zu eruieren. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 97). Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 120). Vorliegend ist - wie Vorinstanz und Rekurrenten richtigerweise erkennen - der Bezug zwischen beiden Steueraufschubtatbeständen (§ 207 Abs. 1 lit.