Auch der Regierungsrat (RRB Nr. 2009/146, a.a.O., S. 9) weist nebst allerlei fiskalischen Bedenken auf gewisse Vollzugsprobleme der neuen Norm hin, wobei speziell die „dauernde Selbstbewohnung“ als konsequent zu überprü-fender Tatbestand hervorgehoben wurde (RRB, ebenda). Wie im Rechtsschriftenwechsel durch Vorinstanz und Rekurrenten dargelegt, geht auch der Regierungsrat (RRB, ebenda) davon aus, dass sich § 207 Abs. 1 lit. g an § 51 Abs. 1 StG (der bei der Grundstückgewinnsteuer den Steueraufschub im Fall der Ersatzbeschaffung des selbst bewohnten Eigenheimes regelt) anlehnt.