Auch die von den Rekurrenten in den Vordergrund gestellte historische Auslegung kann in casu - obwohl von einer neu eingefügten Gesetzesbestimmung auszugehen ist - nicht zum Ziel führen. Bei der (subjektiv-)historischen Auslegung steht zwar der subjektive Wille des konkreten historischen Gesetzgebers im Vordergrund. Dieser Auslegungsmethode sind aber Schranken gesetzt und nur dort angezeigt, wo eine bestimmte Vorstellung klar als herrschender Wille des Gesetzgebers beim Erlass einer Norm nachgewiesen werden kann. Probleme sind insbesondere dort auszumachen, wo der Erlass in einer Volksabstimmung beschlossen wurde (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz.