Sie führen auch aus, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. 4.3 In der Tat bildet die grammatikalische Auslegung den Ausgangspunkt jeglicher Normauslegung (ausführlich und grundsätzlich hierzu: Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Rz. 92). Zu entscheiden ist vorliegend, ob die im Gesetz für die steuerfreie Übertragung geforderte Voraussetzung der „Ausschliesslichkeit“ selbst genutzten Wohneigentums vorliegt.