Die Rekurrenten führen in diesem Zusammenhang ins Feld, dass bei Auslegung der vorliegend massgebenden Norm - ganz offensichtlich bei Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. g StG - in erster Linie die Norm aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, des Weiteren nach Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen sei. Sie führen auch aus, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf.