Es gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (vgl. statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N. 216 ff.). Dabei soll vorliegend nicht übersehen werden, dass die fragliche Gesetzesbestimmung einerseits neueren Datums ist, anderseits über eine ausformulierte Volksinitiative Rechtsnorm erlangte. Die Rekurrenten führen in diesem Zusammenhang ins Feld, dass bei Auslegung der vorliegend massgebenden Norm - ganz offensichtlich bei Auslegung von § 207 Abs. 1 lit.