Auch die Tatsache, dass die Eltern (bzw. Partnereltern) eines Miteigentümers die Liegenschaft bewohnen, lasse auf eine lediglich teilweise Nutzung der Liegenschaft durch die Rekurrenten schliessen, mithin müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass die durch die Rekurrenten selbst als „Mehrgenerationenhaus“ bezeichneten Liegenschaft als Mehrfamilienhaus zu bewerten sei. Eine handänderungssteuerfreie Übertragung eines Mehrfamilienhauses könne aber wegen klarer gesetzlicher Vorgaben nicht stattfinden. 4.1 Ausgangspunkt bildet der Wortlaut von § 207 Abs. 1 lit.