Gemäss Vorinstanz sind die Zweifel an der „ausschliesslichen Selbstnutzung als Wohnung“ des Grundstückes durch die Rekurrenten begründet, zumal die Liegenschaft gemäss eingereichter Planunterlagen über zwei separate Eingänge mit einem separaten Zugang zu einer Einliegerwohnung verfügt. Auch die Tatsache, dass die Eltern (bzw. Partnereltern) eines Miteigentümers die Liegenschaft bewohnen, lasse auf eine lediglich teilweise Nutzung der Liegenschaft durch die Rekurrenten schliessen, mithin müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass die durch die Rekurrenten selbst als „Mehrgenerationenhaus“ bezeichneten Liegenschaft als Mehrfamilienhaus zu bewerten sei.