Bezüglich der in § 207 Abs. 1 lit. g StG stipulierten Voraussetzungen für die hand-änderungssteuerfreie Übertragung von Grundstücken bleibt demnach zu prüfen, inwieweit die Kaufspartei X./Y. das erworbene Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum bewohnen bzw. nutzen. Wie auch die Vorinstanz ausführt, ist vorliegend unbestrittenermassen die Voraussetzung der „Dauerhaftigkeit“ gegeben. Strittig ist hingegen, ob die Rekurrenten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum nutzen.