Dabei soll aber nicht übersehen werden, dass bei der Einkommens- und Ver-mögensbesteuerung der beiden Miteigentümer keine Faktorenaddition zum Tragen kommt, zumal die beiden Rekurrenten nicht in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben. Im Recht der Einkommens- und Vermögensbesteuerung wird folglich keine gemeinsame Veranlagung erfolgen können, was - in Anbetracht der unterschiedlichen Miteigentumsquoten - allenfalls zu verschiedenen Mietwertbesteuerungen und abweichenden Liegenschaftskostenabzügen führen kann (vgl. KSGE 1994, Nr. 7). 3.3 Bezüglich der in § 207 Abs. 1 lit.