3.2 Bei gegebener Sach- und Rechtslage ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Miteigentümergemeinschaft X./Y. als „einheitliche Wohngemeinschaft“ betrachtete und die für eine steuerfreie Handänderung notwendigen Voraussetzungen bezüglich der Miteigentümergemeinschaft als Ganzes untersuchte (Steuerpraxis 2010, Nr. 2). Dabei soll aber nicht übersehen werden, dass bei der Einkommens- und Ver-mögensbesteuerung der beiden Miteigentümer keine Faktorenaddition zum Tragen kommt, zumal die beiden Rekurrenten nicht in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben.