Im Verfahren blieb unbestritten, dass die nicht verheirateten und nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Rekurrenten Hauptwohnsitz in der erworbenen Liegenschaft genommen haben. Ebenso wenig blieb strittig, dass die Miteigentümerin Y. mit ihren drei (minderjährigen) Kindern aus einer früheren Ehe sowie der Miteigentümer X. mit dem mit der Miteigentümerin Y. gemeinsamen (minderjährigen) Kind in der Liegenschaft zusammen wohnen. 3.2