Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübergang als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis dient. 3.1 Verfügungsadressaten der angefochtenen Handänderungssteuer-Veranlagung sind die Käufer des fraglichen Grundstücks, nämlich X. (als Miteigentümer zu 2/3) sowie Y. (als Miteigentümerin zu 1/3). Im Verfahren blieb unbestritten, dass die nicht verheirateten und nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Rekurrenten Hauptwohnsitz in der erworbenen Liegenschaft genommen haben.