6. Mit Rückäusserung vom 12. Juni 2012 nehmen die Rekurrenten Bezug zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Dabei verweisen sie im Wesentlichen nochmals auf das durch sie in der Rekursschrift Vorgetragene. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug auf das in der Rückäusserung Wiedergegebene genommen. Erwägungen 2. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit der Eigentumsübergang als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis dient.