Zur Begründung verweist die Vorinstanz darauf, dass die anteilsmässige Steuerbefreiung im Bereiche der Handänderungssteuer schon deshalb wegfalle, weil eine im Unterschied zu § 51 Abs. 2 StG (betreffend die Grundstückgewinnsteuer) im Recht der Handänderungssteuer bestehende Bestimmung ausdrücklich fehle. Auch die Materialien liessen keine Rückschlüsse für die Möglichkeit einer anteilsmässigen Steuerbefreiung zu, zumal der Gesetzestext in Form einer bereits ausgearbeiteten Gesetzesinitiative eingereicht worden sei und diese Regelung wohl bewusst auf eine anteilsmässige Besteuerung verzichtet habe. 6.