Zudem sei die Einliegerwohnung unabhängig von der anderen Wohnung durch einen separaten Eingang zugänglich. Die Voraussetzungen der „ausschliesslichen Selbstnutzung“ seien jedenfalls nicht vorhanden, weshalb der Grundstückserwerb zu Recht der Handänderungsbesteuerung unterworfen worden sei. Die Vorinstanz hält auch dafür, den Eventualauftrag - nämlich die Handänderungs-steuer bloss auf den nicht (selbst) genutzten Wohnungsteil, folglich die anteilsmässige Besteuerung vorzunehmen - abzulehnen.