Voraussetzung hierfür sei allerdings das Führen eines einzigen Haushaltes; führten indessen Familienangehörige in der gleichen Liegenschaft in einer weiteren Wohnung einen eigenen Haushalt, so müsse - wie dargelegt - von einem Mehrfamilienhaus ausgegangen werden. Vorliegend seien die Rekurrenten darauf zu behaften, dass die Liegenschaft nicht nur den Erwerbern als Wohnung diene, sondern diese als Mehrgenerationenhaus zur Verfügung stehe. Es sei begriffsimmanent, dass ein Mehrgenerationenhaus mindestens zwei separate Wohneinheiten aufweise;