Dies sei - gemäss regierungsrätlicher Botschaft - bei einem Mehrfamilienhaus der Fall, des Weiteren der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe, die übrigen aber vermiete oder diese Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse. Den Rekurrenten könne insoweit zugestimmt werden, dass die neuen Eigentümer die gekaufte Liegenschaft für die Erlangung der Steuerbefreiung nicht alleine bewohnen müssten. So sei die Steuerbefreiung zu gewähren, wenn die Erwerber mit ihren Familienangehörigen wie Ehegatten, Kinder oder Eltern zusammen leben würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings das Führen eines einzigen Haushaltes;