Auch die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 27. Januar 2009 (RRB Nr. 2009/146) lasse keinen Zweifel offen, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 207 Abs. 1 lit. g StG auszuschliessen sei, wenn die Erwerber das Grundstück nur teilweise selber bewohnen würden. Dies sei - gemäss regierungsrätlicher Botschaft - bei einem Mehrfamilienhaus der Fall, des Weiteren der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebe, die übrigen aber vermiete oder diese Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlasse.