StG nicht zulässt, vornehmen wollen. Die Ansicht der Rekurrenten, dass eine teilweise Selbstnutzung der erworbenen Liegenschaft nur dann gegen die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit spreche, wenn diese im Übrigen vermietet oder geschäftlich genutzt werde, stimme somit nicht. Ausgehend vom Wortlaut (§ 207 Abs. 1 lit. g i.V.m. §§ 118 Abs. 2 und 264 Abs. 2 StG i.V.m. § 63bis Abs. 2 VV StG) der Bestimmung müsse klar sein, dass die Erwerber die ganze Liegenschaft selbst bewohnen müssten. Auch die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 27. Januar 2009 (RRB Nr. 2009/146) lasse keinen Zweifel offen, dass die Befreiung von der Handänderungssteuer nach § 207 Abs. 1 lit.