So sei im zitierten RRB Nr. 2010/1744 vom 28. September 2010 erläutert worden, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, „wenn das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt und im Übrigen vermietet oder geschäftlich genutzt wird. (...) Eine untergeordnete geschäftliche oder berufliche Nutzung schadet jedoch nicht“. Mit dieser Erläuterung zu § 63bis Abs. 3 VV StG habe der Regierungsrat bloss die Abgrenzung zwischen einer der Steuerbefreiung nicht entgegenstehenden „untergeordneten geschäftlichen oder beruflichen Nutzung der Liegenschaft“, welche eine Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht zulässt, vornehmen wollen.