Strittig sei vorliegend nicht die „Dauerhaftigkeit“, sondern die Frage, ob die Rekur-renten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum benützen würden. Die Vorinstanz geht dabei davon aus, dass die Rekurrenten mit der Annahme, nur eine Vermietung oder geschäftliche Nutzung würde eine Ausschliesslichkeit der Nutzung vereiteln, fehl liegen würden. So sei im zitierten RRB Nr. 2010/1744 vom 28. September 2010 erläutert worden, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, „wenn das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt und im Übrigen vermietet oder geschäftlich genutzt wird.