Diese Ähnlichkeit der Bestimmungen rechtfertige es denn, die Umschreibung der Tatbestandsmerkmale „dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt“ betreffend Steueraufschub - soweit übertragbar - auch bei der Handänderungssteuer anzuwenden. Eine vollständige Übernahme der Praxis zum Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer könne jedoch nicht statthaft sein, zumal zwischen beiden Steuern doch wesentliche Unterschiede bestünden. Strittig sei vorliegend nicht die „Dauerhaftigkeit“, sondern die Frage, ob die Rekur-renten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst als Wohneigentum benützen würden.