StG nur befreit werden könne, wenn der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich zu selbst genutztem Wohneigentum erfolge. Den Rekurrenten wird attestiert, dass sie zu Recht davon ausgehen, dass sich der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung an denjenigen von § 51 Abs. 1 StG und von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anlehne, welche bei der Grundstückgewinnsteuer den Steueraufschub im Fall der Ersatzbeschaffung des selbst bewohnten Eigenheims regle. Diese Ähnlichkeit der Bestimmungen rechtfertige es denn, die Umschreibung der Tatbestandsmerkmale „dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt“ betreffend Steueraufschub - soweit übertragbar - auch bei der Handänderungssteuer anzuwenden.