Eine Fremdnutzung sei nicht gegeben; sämtliche Bewohner seien bei der Einwohnerkontrolle gemeldet und im Steuerregister aufgrund einer persönlichen Zugehörigkeit erfasst. 5. Mit Rechtsschrift vom 13. April 2012 liess sich das Kantonale Steueramt (nachfolgend Vorinstanz) ausführlich vernehmen. In Ergänzung zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2012 wird darin dargelegt, dass von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nur befreit werden könne, wenn der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich zu selbst genutztem Wohneigentum erfolge.