Die gesetzliche Vorgabe verlange klarerweise nur die Selbstnutzung des gekauften Objektes, ohne zwi-schen Ein- und Mehrfamilienhaus zu unterscheiden. So verwehre die gesetzliche Bestim-mung die Steuerbefreiung nicht, wenn beispielsweise ein Zweifamilienhaus von einer einzigen Person ausschliesslich selbst bewohnt werde; massgebend sei die tatsächliche Nutzung und nicht die theoretisch mögliche Vermietung. Vorliegend könne von einer Trennung der Haushalte ohnehin nicht die Rede sein. Das gesamte Gebäude mit sämtlichen Räumen werde von den Steuerpflichtigen mit ihren 4 Kindern sowie den Gross- bzw. Partnereltern bewohnt. Eine Fremdnutzung sei nicht gegeben;