So dürfe vorliegend auch unter der vorinstanzlichen Annahme einer eigenen und separaten Wohnung dies lediglich als untergeordnet bedeutend eingestuft werden, zumal selbst der Regierungsrat eine geschäftliche Nutzung einer solchen als steuerhemmend einstufe; folglich dürfe auch eine private Nutzung - sofern fremdvermietet - nicht schädlich für die Befreiung bei der Handänderungssteuer sein. Vorliegend sei die Argumentation der Vorinstanz ohnehin verfehlt. Die gesetzliche Vorgabe verlange klarerweise nur die Selbstnutzung des gekauften Objektes, ohne zwi-schen Ein- und Mehrfamilienhaus zu unterscheiden.