Selbst aus den regierungsrätlichen Erwägungen zur Anpassung der Vollzugsverordnung könne nicht abgeleitet werden, dass „teilweise selbst bewohnen“ als absolute Begriffsbestimmung zu verstehen sei. So sei in den Erwägungen gar festgehalten, dass eine untergeordnete geschäftliche oder berufliche Nutzung nicht schade, mithin folglich ein handänderungssteuerfreier Übergang möglich sei. So dürfe vorliegend auch unter der vorinstanzlichen Annahme einer eigenen und separaten Wohnung dies lediglich als untergeordnet bedeutend eingestuft werden, zumal selbst der Regierungsrat eine geschäftliche Nutzung einer solchen als steuerhemmend einstufe;