Es sei fraglich, ob eine solch restriktive Verordnungsbestimmung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, zumal im zu beurteilenden Fall das Grundstück ausschliesslich von der ganzen (aus drei Generationen bestehenden) Familie bewohnt werde. Die Formalien bezüglich Wohnsitznahme und Wohnverhältnisse der bisherigen Eigentümer sei den Behörden klar aufgezeigt worden; ebenso sei das Katasteramt umgehend auf den fehlerhaften Beschrieb des Grundstückes als Mehrfamilienhaus aufmerksam gemacht worden. Selbst aus den regierungsrätlichen Erwägungen zur Anpassung der Vollzugsverordnung könne nicht abgeleitet werden, dass „teilweise selbst bewohnen“ als absolute Begriffsbestimmung zu verstehen sei.