Eine Befreiung von der Handänderungssteuer müsse - wie in anderen Kantonen - auch dann mindestens anteilsmässig gewährt werden, wenn beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus der Steuerpflichtige lediglich eine von mehreren Wohnungen selbst nutze. Im Übrigen ziele der mit RRB vom 28. September 2010 (Nr. 2010/1744) in die Voll-zugsverordnung zum Steuergesetz eingefügte § 63bis VV StG auf eine restriktive Auslegung der Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung hin. Es sei fraglich, ob eine solch restriktive Verordnungsbestimmung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, zumal im zu beurteilenden Fall das Grundstück ausschliesslich von der ganzen (aus drei Generationen bestehenden)