Vorliegend könne ohnehin nur die „ausschliessliche“ Selbstnutzung des Wohneigentums fraglich sein; ausschliesslich bedeute aber, dass ein abgeschlossenes Eigentumsverhältnis gemeint sein müsse und die Aufnahme nicht direkt zur Familie gehörender Personen für die Befreiung von der Handänderungssteuer nicht schädlich sein könne. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer müsse - wie in anderen Kantonen - auch dann mindestens anteilsmässig gewährt werden, wenn beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus der Steuerpflichtige lediglich eine von mehreren Wohnungen selbst nutze.