Aus der Entstehungsgeschichte sei klar ableitbar, dass sich die Rechtsetzung zum Handänderungssteuergesetz klar an das Grundstückgewinnsteuerrecht anlehne, da es sich bei beiden Steuerarten um so genannte Grundsteuern handle. Es sei daher naheliegend, den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer und die Befreiung von der Handänderungssteuer aufeinander abzustimmen. So sehe das Steuergesetz in § 51 Abs. 2 für die Grundstückgewinnsteuer eine anteilsmässige Besteuerung vor, sofern es sich beim verkauften Objekt um ein Mehrfamilienhaus handle. Vorliegend könne ohnehin nur die „ausschliessliche“ Selbstnutzung des Wohneigentums fraglich sein;