StG im Vergleich zum Wortlaut von § 51 Abs. 1 StG; anderseits würde sich - wie in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 publiziert - auch die Steuerverwaltung selber an dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG anlehnen. So liesse § 51 Abs. 1 StG eine Ersatzbeschaffung bezüglich der Grundstückgewinnsteuer bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft zu, wobei Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG gleichlautend sei. Aus der Entstehungsgeschichte sei klar ableitbar, dass sich die Rechtsetzung zum Handänderungssteuergesetz klar an das Grundstückgewinnsteuerrecht anlehne, da es sich bei beiden Steuerarten um so genannte Grundsteuern handle.